(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der FHM Parts GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Fertigung, Bearbeitung, Lieferung von metallischen Bauteilen und Baugruppen, den Handel mit Ersatz- und Verschleißteilen sowie über Leistungen im Maschinenbau.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Anfragen über das Kontaktformular oder den Online-Konfigurator stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk (EXW gemäß Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) zuzüglich Verpackung, Fracht und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus, insbesondere die Bereitstellung vollständiger technischer Unterlagen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfrist angemessen.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
(1) Für die Fertigung nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Vorgaben ist allein der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass durch die Ausführung seiner Vorgaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
(3) Maßangaben, Gewichte und technische Daten in Anfragen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Übliche Fertigungstoleranzen gelten als vereinbart, soweit keine abweichenden Toleranzen schriftlich festgelegt sind.
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von sieben Werktagen schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten (insbesondere bei Arglist sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden).
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers in Arnsberg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Diese AGB orientieren sich an branchenüblichen Mustervorlagen für Metallbau-, Zerspanungs- und Maschinenbaubetriebe (Werk- und Kaufvertragsrecht). Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Vor der Verwendung im Geschäftsverkehr sollten die AGB durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. die zuständige IHK/Handwerkskammer auf den konkreten Betrieb geprüft und angepasst werden.
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